Steuerstrafrecht – Ich berate meine Mandanten gern!
Das steuerliche Strafrecht basiert auf den Regelungen des Steuerrechts sowie des Strafrechts. Allerdings überlagern hierbei die Besonderheiten des Strafverfahrens die geltenden Regelungen aus dem Steuerrecht. Dies hat zur Folge, dass sich das Straf- und Steuerrecht als zwei verschiedene Verfahrensordnungen gegenüber stehen und im Grunde kaum miteinander vereinbar sind. Denn wo das Strafrecht grundsätzlich auf dem Recht zu schweigen basiert, setzt das Steuerrecht auf eine ausführliche Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. Dank dieser Gegensätze entstehen im Rahmen des steuerlichen Strafrechts immer wieder Widersprüche und Spannungen. Folglich handelt es sich hierbei um eines der schwierigsten und komplexesten Rechtsgebiete.
Das Steuerstrafrecht und seine Aufgaben
Grundsätzlich sanktioniert das steuerliche Recht sämtliche Verstöße, die sich gegen die geltenden Steuergesetze richten. Je nach Art und Umfang der Zuwiderhandlung wird diese als leichtere Steuerordnungswidrigkeit oder im schlimmsten Falle als eine Steuerstraftat eingestuft. Die Steuerstraftaten werden durch die Abgabeordnung §§ 369 ff. geregelt. Hierzu zählen unter anderem die Steuerhinterziehung, der Bannbruch, die Steuerhehlerei sowie die Steuerzeichenfälschung. Auch der bandenmäßige, gewaltsame oder gewerbsmäßige Schmuggel wird den Steuerstraftaten zugeordnet. Im Gegensatz hierzu werden die leichtfertige Steuerverkürzung sowie die Steuergefährdung zu den Steuerordnungswidrigkeiten gezählt. In Abhängigkeit dieser Einstufung werden dann unterschiedliche Sanktionen fällig, die je nach Schwere des Tatbestandes mit einem Bußgeld oder Geldstrafen geahndet werden. Bei schwerwiegenderen Zuwiderhandlungen ist auch die Verhängung einer Freiheitsstrafe möglich.
Schwierigkeiten des Steuerstrafrechts
